Auf dem Ticket steht Lufthansa, am Gate wartet United Airlines – und der Flug landet vier Stunden zu spät. Wer eine Flugentschädigung bei Codeshare beantragen möchte, steht häufig genau vor dieser Frage: An welche Fluggesellschaft muss der Anspruch gehen? Die Antwort richtet sich nicht danach, wer das Ticket verkauft hat oder wessen Flugnummer darauf steht. Entscheidend ist in der Regel, wer den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Denn bei Codeshare-Flügen sind oft mehrere Unternehmen sichtbar, während nur eine Airline für die Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zuständig ist. Wer sich an die falsche Gesellschaft wendet, verliert zwar nicht automatisch seinen Anspruch, kann aber wertvolle Zeit verlieren. Mit der richtigen Einordnung lässt sich der Fall deutlich gezielter durchsetzen.
Was bedeutet Codeshare bei Flügen?
Ein Codeshare liegt vor, wenn eine Fluggesellschaft einen Flug unter ihrer eigenen Flugnummer vermarktet, obwohl eine andere Airline das Flugzeug einsetzt und die Crew stellt. Das kommt besonders häufig bei großen Airline-Allianzen und Langstreckenverbindungen vor.
Beispiel: Sie buchen bei Swiss einen Flug von Frankfurt nach New York. Auf Ihrer Buchungsbestätigung steht eine Swiss-Flugnummer. Tatsächlich wird die Maschine aber von United Airlines betrieben. Swiss ist in diesem Fall die vermarktende Airline, United ist das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Für Reisende wirkt das zunächst wie ein Detail. Bei einer Annullierung, einer erheblichen Verspätung oder einer Nichtbeförderung wird es jedoch entscheidend. Die EU-Fluggastrechte knüpfen im Regelfall an die ausführende Airline an.
Bei welcher Airline Sie die Flugentschädigung beantragen
Die Grundregel ist klar: Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung richten Sie an das Unternehmen, das den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hat. Juristisch wird es als ausführendes Luftfahrtunternehmen bezeichnet. Das ist üblicherweise die Airline, deren Flugzeug und Besatzung den Flug eingesetzt haben.
Die Flugnummer allein genügt nicht als Orientierung. Ein Flug mit dem Kürzel einer deutschen oder europäischen Airline kann von einem Partnerunternehmen aus einem Drittstaat durchgeführt werden. Umgekehrt kann eine außereuropäische Flugnummer zu einer Verbindung gehören, die von einer EU-Airline ausgeführt wurde.
Prüfen können Sie das in Ihrer Buchungsbestätigung, auf der Bordkarte oder in den Flugdaten. Dort steht oft ein Hinweis wie „durchgeführt von“, „operated by“ oder „ausgeführt von“. Fehlt diese Angabe, helfen häufig die Flugnummer des tatsächlichen Flugs, Informationen am Gate oder die Mitteilung der Airline nach der Störung.
Der Ticketverkäufer ist dagegen meist nicht Ihr Ansprechpartner für die Ausgleichszahlung. Auch ein Reiseportal oder Reisebüro haftet nicht automatisch für die Flugentschädigung nach der EU-Verordnung. Bei einer Pauschalreise können daneben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen. Das ist jedoch ein anderer Anspruch mit eigenen Voraussetzungen.
Wann EU-Fluggastrechte bei Codeshare gelten
Nicht jeder verspätete Codeshare-Flug fällt automatisch unter die EU-Fluggastrechteverordnung. Entscheidend sind Abflugort, Zielort und die ausführende Airline.
Sie können grundsätzlich geschützt sein, wenn Ihr Flug in der EU startet – unabhängig davon, ob eine europäische oder außereuropäische Airline den Flug durchführt. Auch bei einem Flug aus einem Nicht-EU-Staat in die EU kann ein Anspruch bestehen, sofern die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat.
Startet ein Flug beispielsweise in New York und landet in Frankfurt, ist die ausführende Airline besonders relevant. Wird der Flug von einer EU-Airline durchgeführt, können EU-Fluggastrechte greifen. Führt ihn hingegen eine US-Airline aus, besteht für diese Strecke in der Regel kein Anspruch nach der EU-Verordnung – selbst wenn Sie über eine europäische Fluggesellschaft gebucht haben.
Bei Verbindungen mit Umstieg kommt es auf die einheitliche Buchung an. Wenn alle Flüge auf einer Buchung stehen, kann die Verspätung am endgültigen Ziel zählen. Verpassen Sie wegen eines verspäteten ersten Flugs den Anschluss und kommen mindestens drei Stunden später am Endziel an, kann ein Entschädigungsanspruch entstehen. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Airlines den Flugabschnitt durchführen – vorausgesetzt, die rechtlichen Voraussetzungen liegen vor.
So hoch kann die Entschädigung ausfallen
Bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden, einer kurzfristigen Annullierung oder einer verweigerten Beförderung kann eine pauschale Ausgleichszahlung zustehen. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz, nicht nach dem Ticketpreis:
- 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer
- 400 Euro bei innereuropäischen Flügen über 1.500 Kilometer sowie bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- 600 Euro bei weiteren Flügen über 3.500 Kilometer
Bei bestimmten Langstreckenfällen kann sich die Zahlung auf 300 Euro reduzieren, wenn die Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden liegt. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem sich mindestens eine Flugzeugtür am Ziel öffnet. Eine Verspätung beim Abflug allein reicht deshalb nicht aus.
Neben der pauschalen Entschädigung können Ansprüche auf Betreuung bestehen. Bei längeren Wartezeiten muss die ausführende Airline je nach Situation Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung samt Transfer organisieren. Tut sie das nicht und zahlen Sie notwendige, angemessene Kosten selbst, sollten Sie Quittungen aufbewahren. Diese Auslagen können zusätzlich erstattungsfähig sein.
Wann die Airline nicht zahlen muss
Eine lange Verspätung führt nicht immer zu einer Ausgleichszahlung. Die Airline kann von der Zahlung befreit sein, wenn außergewöhnliche Umstände die Störung verursacht haben und sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Dazu können etwa extreme Wetterlagen, Luftraumsperrungen, Sicherheitsrisiken oder bestimmte Entscheidungen der Flugsicherung gehören. Technische Probleme am Flugzeug sind dagegen nicht automatisch außergewöhnlich. Auch eine allgemeine Behauptung der Airline reicht nicht aus. Sie muss konkret darlegen können, was passiert ist und warum die Verspätung trotz angemessener Maßnahmen nicht vermeidbar war.
Bei Streiks kommt es auf die Ursache an. Ein externer Streik, etwa bei der Flugsicherung, kann anders bewertet werden als ein Streik des eigenen Airline-Personals. Genau hier lohnt sich eine sorgfältige Prüfung statt einer vorschnellen Absage.
Flugentschädigung bei Codeshare beantragen: Diese Angaben zählen
Damit Ihr Fall schnell geprüft werden kann, benötigen Sie vor allem die Buchungsbestätigung, die Bordkarte oder den Check-in-Nachweis, die tatsächlichen Flugzeiten und die Information zur ausführenden Airline. Hilfreich sind außerdem E-Mails oder SMS zur Annullierung, Umbuchung oder Verspätung sowie Belege für selbst gezahlte Verpflegungs- oder Hotelkosten.
Wichtig ist, die Störung für jeden Flugabschnitt sauber einzuordnen. Wurde der erste Flug verspätet durchgeführt? Hat die ausführende Airline den Anschlussflug storniert? Oder erfolgte eine Umbuchung durch die vermarktende Airline, während eine andere Gesellschaft den problematischen Flug ausgeführt hat? Solche Details bestimmen, gegen wen sich welcher Anspruch richtet.
Sie müssen sich nicht auf unübersichtliche Korrespondenz mit mehreren Airlines einlassen. Bei Rechto können Sie Ihren Fall digital prüfen und einreichen. Rechto setzt Fluggastrechte als registrierter Inkassodienstleister durch und übernimmt die organisatorische Abwicklung. So wird klar, welche Airline in Anspruch genommen werden muss und welche Unterlagen für die Durchsetzung fehlen.
Fristen: Nicht zu lange warten
In Deutschland verjähren Ansprüche auf Flugentschädigung regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Ein Anspruch aus einem Flug im Jahr 2026 kann daher grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 geltend gemacht werden. In anderen Ländern können andere Fristen gelten. Wer früh handelt, erleichtert sich außerdem die Beweislage: Flugdaten, Mitteilungen und Belege sind dann noch vollständig verfügbar.
Akzeptieren Sie eine Umbuchung oder nutzen Sie einen Ersatzflug, verlieren Sie Ihren Anspruch nicht automatisch. Entscheidend bleibt, wie spät Sie am Endziel angekommen sind und weshalb die Störung eingetreten ist. Auch ein Gutschein beendet den Anspruch nicht zwangsläufig. Prüfen Sie genau, ob Sie damit einer abschließenden Regelung zustimmen sollen.
Lassen Sie sich von zwei Flugnummern und mehreren Airline-Namen nicht abschrecken. Entscheidend ist nicht, wer den Flug verkauft hat, sondern wer ihn ausgeführt hat. Sichern Sie Ihre Unterlagen, prüfen Sie den tatsächlichen Betreiber und machen Sie berechtigte Ansprüche konsequent geltend.
