Wir wehren Ihre Rückforderung von Corona-Soforthilfen ab – auf Erfolgsbasis!
Wir prüfen Ihren Bescheid und setzen Ihre Rechte durch – bundesweit, digital und vollständig auf Erfolgsbasis. Sie zahlen nur dann, wenn wir Ihre Rückforderung erfolgreich reduzieren oder vollständig abwehren.
Schnell sein lohnt sich: Nach Zugang des Rückforderungsbescheids läuft eine Frist von nur einem Monat für Widerspruch oder Klage. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – unabhängig davon, ob er rechtmäßig ist. Handeln Sie jetzt.
Wir analysieren Ihren Rückforderungsbescheid umfassend und prüfen, ob die Behörde bei der Berechnung, der Begründung oder dem Verfahren Fehler gemacht hat. Unsere Partneranwälte kennen die Bundesland-spezifischen Besonderheiten der Rückforderungsverfahren und verfügen über umfangreiche Erfahrung vor Verwaltungsgerichten in ganz Deutschland. Auch wenn Ihr Bescheid auf den ersten Blick korrekt erscheint, bestehen häufig rechtliche Angriffspunkte:
Viele Bewilligungsbescheide enthielten unklare Zweckbestimmungen, die nachträglich zulasten der Empfänger ausgelegt wurden. Gerichte wie das VG Freiburg, das VG Karlsruhe, das VG Gelsenkirchen und das VG Meiningen haben solche Vorgehensweisen in zahlreichen Fällen beanstandet. Selbst wenn die Widerspruchs- oder Klagefrist bereits abgelaufen ist, prüfen wir, ob Ihr Bescheid dennoch angreifbar ist – etwa aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung, der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Kein Kostenrisiko für Sie. Wir arbeiten ausschließlich auf Erfolgsbasis. Die Erstprüfung Ihres Bescheids ist kostenfrei. Nur im Erfolgsfall behalten eine Provision der ersparten Rückzahlung ein. Kein Erfolg – keine Kosten. Prüfen Sie jetzt online und unverbindlich Ihren Bescheid.
Ihre Vorteile bei Rechto
Bevor Sie uns beauftragen:
2. Nach Einreichung erfolgt eine weitere Prüfung unserer Experten. 3. Kostenfreie Experten-Ersteinschätzung per E-Mail.
4. Erst nach diesen Schritten erfolgt die Beauftragung.
Mandantenbereich:
Häufig gestellte Fragen
Ein Rückforderungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Bewilligungsbehörde Ihres Bundeslandes die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits ausgezahlter Corona-Hilfen verlangt. Betroffen sind insbesondere Empfänger von Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I–IV, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe sowie Härtefallhilfe.
Die Behörden stützen die Rückforderung in der Regel darauf, dass eine sogenannte Überkompensation vorgelegen habe – also die tatsächlichen Einnahmeausfälle oder Fixkosten geringer gewesen seien als bei Antragstellung prognostiziert. In vielen Fällen ist diese Berechnung jedoch fehlerhaft oder die rechtliche Grundlage zweifelhaft.
Die Prüfung Ihres Rückforderungsbescheids und die Ersteinschätzung sind für Sie vollständig kostenfrei. Für Sie fallen keinerlei Vorabkosten an – weder Anwaltsgebühren noch Auslagen oder vergleichbare Aufwendungen.
Wir arbeiten ausschließlich auf Erfolgsbasis. Nur wenn wir Ihre Rückforderung erfolgreich reduzieren oder vollständig abwehren, behalten wir 35 % zzgl. MwSt. (insgesamt 41,65 %) der ersparten Rückzahlung ein. Das gesamte Kostenrisiko liegt bei uns.
Ein Beispiel: Sie erhalten einen Rückforderungsbescheid über 9.000 €. Wir setzen die vollständige Aufhebung durch.
Unsere Vergütung beträgt 3.150 € (35 % von 9.000 €) zzgl. 19 % USt. = 3.748,50 € brutto (insgesamt 41,65 %).
Sie sparen 5.251,50 € gegenüber der vollständigen Zahlung von 9.000 €. Ohne uns hätten Sie die vollen 9.000 € zahlen müssen.
Viele Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die enthaltene Mehrwertsteuer (siehe Beispiel: 598,50 €) vom Finanzamt zurückholen. In diesem Fall bleibt wirtschaftlich nur die Nettovergütung von 3.150 €. Wird die Rückforderung nicht reduziert, zahlen Sie nichts.
Wichtig: Gerichtskosten (meist zwischen 3-5% vom Streitwert) sind in unserer Nullkosten-Politik nicht enthalten und müssen vom Mandanten vorgestreckt werden.
Bescheidprüfung & Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihren Rückforderungsbescheid auf formelle und materielle Fehler. Sie erhalten eine fundierte Einschätzung, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt – kostenfrei und unverbindlich.
Widerspruch & Klage vor dem Verwaltungsgericht
Unsere Partneranwälte erheben fristgerecht Widerspruch oder Klage – je nach Bundesland und Verfahrensart. Die Klagebegründung stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung und die spezifischen Besonderheiten Ihres Falls. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung: Sie müssen während des laufenden Verfahrens nicht zahlen.
Härtefallantrag & Vergleichsverhandlung
Wo eine vollständige Aufhebung nicht erreichbar ist, verhandeln wir die bestmögliche Lösung: Teilrücknahme, zinsfreie Ratenzahlung über bis zu 72 Monate oder Härtefallerlass. Auch hier gilt: Kein Erfolg – keine Kosten.
Frist abgelaufen? Wir prüfen Ihre Optionen
Selbst bei versäumter Widerspruchs- oder Klagefrist gibt es unter Umständen noch Handlungsmöglichkeiten: fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids. Wir prüfen jeden Fall individuell.
Nach Zugang des Rückforderungsbescheids haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben – je nachdem, welches Rechtsmittel die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids vorsieht. In Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft; dort muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Daher ist schnelles Handeln entscheidend. Im Zweifel: Reichen Sie Ihren Bescheid noch heute bei uns ein – wir prüfen sofort, ob und wie die Frist gewahrt werden kann.
Nein. Sowohl Widerspruch als auch Klage gegen einen Rückforderungsbescheid haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Verfahren läuft, ist die Rückzahlungspflicht ausgesetzt und es drohen keine Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Liquiditätsvorteil kann bei Verfahrensdauern von ein bis zwei Jahren erheblich sein.
Die Verwaltungsgerichte beanstanden Rückforderungsbescheide aus verschiedenen Gründen, die wir in jedem Fall individuell prüfen:
- Unklare Zweckbestimmung: Bewilligungsbescheide definierten den Förderzweck oft widersprüchlich. Ein Widerruf ist dann unzulässig (vgl. VG Freiburg, 14 K 1308/24).
- FAQs nicht bindend: Nachträgliche Berechnungsmethoden aus FAQs der Ministerien sind nicht Bestandteil des Bescheids und können nicht zur Grundlage einer Rückforderung gemacht werden.
- Ermessensfehler: Automatisierte Bescheide ohne individuelle Einzelfallprüfung sind rechtswidrig (vgl. VG Gelsenkirchen, 19 K 5637/23).
- Verjährung: Bei Bescheiden aus 2020 kann die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein.
- Vertrauensschutz: Das OVG NRW hat festgestellt, dass Empfänger darauf vertrauen durften, Mittel zur Milderung ihrer finanziellen Notlage verwenden zu können.
Auch nach Ablauf der Monatsfrist ist nicht automatisch alles verloren. Wir prüfen in jedem Fall folgende Optionen:
- Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung: Ist die Belehrung im Bescheid fehlerhaft oder unvollständig, gilt statt der Monatsfrist eine Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO). In der Praxis kommt dies häufiger vor, als man vermuten würde.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO): Wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben – etwa wegen schwerer Erkrankung oder nachweislicher Zustellungsprobleme – kann Wiedereinsetzung beantragt werden.
- Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG): Bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neuen Beweismitteln kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt werden.
- Antrag auf Rücknahme (§ 48 VwVfG): Die Behörde kann einen rechtswidrigen Bescheid jederzeit von Amts wegen zurücknehmen. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden.
Unsere Erstprüfung ist auch für verfristete Bescheide kostenfrei. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob in Ihrem Fall noch Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Nein. Nach der Beauftragung übernehmen unsere Partneranwälte die gesamte Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde und dem Verwaltungsgericht. Sie müssen sich um nichts kümmern.
Für die Erstprüfung benötigen wir lediglich:
- Den vollständigen Rückforderungsbescheid (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung)
- Den ursprünglichen Bewilligungsbescheid / Bescheid über eine Billigkeitsleistung (sofern vorhanden)
- die Rückmeldung oder Schlussabrechnung
Die Unterlagen können Sie bequem über unser Online-Formular hochladen (siehe Button "Jetzt Bescheid prüfen lassen!")
Die Erstprüfung Ihres Bescheids erfolgt in der Regel innerhalb von 2-5 Werktagen. Die weitere Verfahrensdauer hängt vom Einzelfall und dem Bundesland ab:
- Außergerichtliche Einigung / Vergleich: Häufig innerhalb von 2 bis 4 Monaten möglich.
- Widerspruchsverfahren: In der Regel 3 bis 6 Monate.
- Klageverfahren vor dem VG: Erfahrungsgemäß 6 bis 18 Monate.
Wichtig: Während des gesamten Verfahrens müssen Sie dank der aufschiebenden Wirkung nicht zahlen.
Wir prüfen Rückforderungsbescheide für sämtliche Corona-Wirtschaftshilfen:
- Corona-Soforthilfe (Bund und Länder)
- Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV
- November- und Dezemberhilfe
- Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
- Härtefallhilfe
Unser Angebot richtet sich an Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende in allen Bundesländern.
Möglicherweise ja. Wenn der zugrunde liegende Rückforderungsbescheid erfolgreich angefochten wird, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Wichtig: Eine voreilige Zahlung kann unter Umständen als Anerkenntnis des Bescheids gewertet werden. Zahlen Sie daher nicht, bevor Ihr Bescheid geprüft wurde.
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. In diesem Fall arbeiten unsere Partneranwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab und wir erheben keine Erfolgsvergütung. Wir klären die Deckungszusage gerne für Sie.
