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Flug nicht angetreten? So holen Sie sich Steuern und Gebühren zurück

Krankheit, ein geplatzter Termin oder schlicht eine Planänderung: Manchmal bleibt das gebuchte Flugticket ungenutzt. Die meisten Reisenden haken den Betrag dann komplett ab – schließlich war das Ticket „nicht stornierbar“. Doch das ist ein teurer Irrtum: Selbst beim günstigsten Sparttarif können Sie sich die im Ticketpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte von der Airline zurückholen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch ausdrücklich bestätigt. In diesem Beitrag erklären wir, worauf der Anspruch beruht, welche Posten erstattungsfähig sind und wie Sie an Ihr Geld kommen.

Warum Ihnen das Geld zusteht

Ein Flugticket ist rechtlich ein Beförderungsvertrag, der als Werkvertrag eingeordnet wird. Nach § 648 BGB können Sie einen solchen Vertrag jederzeit kündigen – und zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar stillschweigend, indem Sie den Flug einfach nicht antreten. Die Folge: Die Airline darf zwar grundsätzlich den vereinbarten Flugpreis behalten, muss sich aber alles anrechnen lassen, was sie durch Ihren Nichtantritt erspart. Genau hier setzen die Steuern und Gebühren an: Luftverkehrsteuer, Sicherheitsgebühren, Flughafenentgelte und ähnliche Abgaben fallen nur an, wenn Sie tatsächlich fliegen. Behält die Airline diese Beträge trotzdem ein, ist sie ungerechtfertigt bereichert und muss sie nach §§ 648, 812 BGB erstatten – pro Person und Flug kommen so schnell 20 bis 60 Euro und mehr zusammen, bei Familienbuchungen entsprechend mehr.

„Nicht stornierbar“ heißt nicht „kein Geld zurück“

Viele Airlines erwecken den Eindruck, bei Spar- und Basistarifen sei nach einem Nichtantritt nichts mehr zu holen. Richtig ist nur: Der reine Flugpreis ist bei solchen Tarifen meist verloren. Die staatlichen und flughafenbezogenen Abgaben sind davon aber unabhängig – sie stehen Ihnen auch dann zu, wenn das Ticket als nicht erstattungsfähig verkauft wurde. Auch die beliebten Abwehrklauseln in den Beförderungsbedingungen helfen den Airlines wenig: Gerichte haben Klauseln zu ausländischem Recht, Abtretungsverbote und pauschale „Bearbeitungsgebühren“ für die Erstattung wiederholt als unangemessene Benachteiligung eingestuft und für unwirksam erklärt. Selbst wenn die Airline die genaue Höhe der Abgaben nicht offenlegt, ist das kein Hindernis – Gerichte schätzen die Beträge dann anhand der Buchungsunterlagen.

So gehen Sie vor

Suchen Sie Ihre Buchungsbestätigung heraus; dort sind Steuern und Gebühren häufig separat ausgewiesen. Fordern Sie die Airline anschließend schriftlich zur Erstattung der nicht angefallenen Abgaben auf und setzen Sie eine Frist von zwei Wochen. Wichtig zu wissen: Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hätte. Sie können also auch ältere, nie angetretene Flüge noch geltend machen – ein Blick ins E-Mail-Postfach der letzten Jahre lohnt sich. In der Praxis reagieren viele Airlines auf die erste Anfrage gar nicht, nur teilweise oder mit Verweis auf ihre Tarifbedingungen. Spätestens dann sollte die Forderung rechtlich durchgesetzt werden, denn vor Gericht haben die Fluggesellschaften mit ihrer Verweigerungshaltung regelmäßig das Nachsehen.

Fazit von Rechto.de

Ein nicht angetretener Flug ist kein Totalverlust: Steuern, Gebühren und Entgelte, die nur bei tatsächlicher Beförderung anfallen, muss die Airline erstatten – unabhängig vom Tarif und trotz anderslautender Klauseln im Kleingedruckten. Der BGH hat die Rechte der Fluggäste hier klar gestärkt, und mit drei Jahren Verjährungsfrist lassen sich auch zurückliegende Buchungen noch zu Geld machen.

Rechto holt Ihre Erstattung für Sie zurück: Wir prüfen Ihre Buchung, beziffern die erstattungsfähigen Beträge und setzen die Forderung gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei gegenüber der Airline durch. Das Beste daran: Rechto arbeitet ausschließlich erfolgsbasiert. Für Sie entstehen keine Vorkosten – wir verdienen nur, wenn die Airline zahlt. Prüfen Sie Ihren Anspruch jetzt auf rechto.de.