About Us

About Us
Lorem Ipsum is simply dummy text of the printing and typesetting industry.

Contact Info

684 West College St. Sun City, United States America, 064781.

(+55) 654 - 545 - 1235

info@corpkit.com

Rückforderung Corona

Wir wehren Ihre Rückforderung von Corona-Soforthilfen ab – auf Erfolgsbasis!

Ein Rückforderungsbescheid ist noch kein endgültiges Ergebnis. Sie haben einen Rückforderungs- oder Widerrufsbescheid für Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe erhalten? Dann lohnt es sich, den Bescheid prüfen zu lassen, bevor Sie die geforderte Summe zurückzahlen. Verwaltungsgerichte haben bereits zahlreiche Rückforderungsbescheide aufgehoben. Gründe können unter anderem unklare Förderbedingungen, nachträglich angewandte Berechnungsmethoden, Fehler bei der Begründung oder eine fehlende Prüfung des konkreten Einzelfalls sein.

Über unseren Rechto-Service können Sie Ihren Bescheid digital, kostenfrei und unverbindlich zur Ersteinschätzung einreichen. Wir kümmern uns um die strukturierte Aufnahme Ihres Falls und die weitere Abwicklung. Die rechtliche Prüfung, Beratung und Vertretung übernimmt unsere Partnerkanzlei.

Wichtig: Nach Bekanntgabe eines Rückforderungsbescheids läuft regelmäßig nur eine Frist von einem Monat. Je nach Bundesland und Verfahren kann innerhalb dieser Frist Widerspruch einzulegen oder Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben sein. Deshalb sollten Sie Ihren Bescheid möglichst frühzeitig einreichen.

Was wird bei Ihrem Bescheid geprüft? Unsere Partnerkanzlei prüft unter anderem die ursprünglichen Förderbedingungen, die Berechnung der Rückforderung, die Begründung der Behörde und mögliche Verfahrensfehler. Dabei wird auch geprüft, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Auch bei bereits abgelaufener Frist kann eine Prüfung sinnvoll sein. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, eine mögliche Wiedereinsetzung, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens oder die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids können je nach Einzelfall weitere Ansatzpunkte eröffnen.

Sie müssen die Anwaltskosten nicht vorfinanzieren. Besteht eine geeignete Rechtsschutzversicherung, wird zunächst deren Eintritt geprüft. Andernfalls übernimmt Rechto im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung die gesetzlichen Anwaltskosten.

Bleibt das Verfahren ohne wirtschaftlichen Erfolg, fällt keine Erfolgsbeteiligung an. Bestimmte Kosten, insbesondere Gerichts- und sonstige Verfahrenskosten, sind von der Finanzierung ausgenommen.

Warten Sie nicht bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist. Reichen Sie Ihren Bescheid jetzt online ein und lassen Sie unverbindlich prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

Ihre Vorteile bei Rechto

Bevor Sie uns beauftragen:

1. Digitale Einreichung Ihres Bescheids über unser Online-System.
2. Nach Einreichung erfolgt eine Prüfung unserer Partnerkanzlei.

3. Kostenfreie Experten-Ersteinschätzung per E-Mail.
4. Erst nach diesen Schritten erfolgt die Beauftragung.

Mandantenbereich:

Als zusätzlichen Service erhalten Sie nach der Beauftragung Zugang zu unserem geschützten Mandatenbereich. Dort können Sie jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstand Ihrer Fälle einsehen und haben volle Transparenz über den gesamten Prozess.

Häufig gestellte Fragen

Ein Rückforderungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Bewilligungsbehörde Ihres Bundeslandes die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits ausgezahlter Corona-Hilfen verlangt. Betroffen sind insbesondere Empfänger von Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I–IV, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe sowie Härtefallhilfe.

Die Behörden stützen die Rückforderung in der Regel darauf, dass eine sogenannte Überkompensation vorgelegen habe – also die tatsächlichen Einnahmeausfälle oder Fixkosten geringer gewesen seien als bei Antragstellung prognostiziert. In vielen Fällen ist diese Berechnung jedoch fehlerhaft oder die rechtliche Grundlage zweifelhaft.

Die Prüfung Ihres Rückforderungsbescheids und die Ersteinschätzung sind für Sie vollständig kostenfrei. Für Sie fallen keinerlei Vorabkosten an – weder Anwaltsgebühren noch Auslagen oder vergleichbare Aufwendungen.

Wir arbeiten ausschließlich auf Erfolgsbasis. Nur wenn wir Ihre Rückforderung erfolgreich reduzieren oder vollständig abwehren, behalten wir 29 % zzgl. MwSt. (insgesamt 34,51 %) des ersparten Rückzahlungsbetrags ein. Das Kostenrisiko für unsere außergerichtliche Tätigkeit liegt bei uns.

Ein Beispiel: Sie erhalten einen Rückforderungsbescheid über 9.000 €. Wir erreichen die vollständige Aufhebung der Rückforderung.

Unsere Vergütung beträgt 2.610,00 € (29 % von 9.000 €) zzgl. 19 % USt. = 3.105,90 € brutto.

Sie sparen damit 5.894,10 € gegenüber der vollständigen Rückzahlung von 9.000 €.

Viele Unternehmen sind vorsteuerabzugsberechtigt und können die in unserer Vergütung enthaltene Umsatzsteuer – im Beispiel 495,90 € – als Vorsteuer geltend machen. In diesem Fall beträgt die wirtschaftliche Belastung durch unsere Vergütung lediglich 2.610,00 € netto.

Wird Ihre Rückforderung nicht reduziert oder abgewehrt, fällt keine Erfolgsvergütung an.

Wichtig: Gerichtskosten sind nicht von unserer Nullkosten-Regelung umfasst und müssen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich vom Mandanten vorgestreckt werden. Ihre konkrete Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert.

Bescheidprüfung & Ersteinschätzung

Wir lassen Ihren Rückforderungsbescheid von unseren Partneranwälten prüfen.

Widerspruch & Klage vor dem Verwaltungsgericht

Unsere Partneranwälte erheben fristgerecht Widerspruch oder Klage – je nach Bundesland und Verfahrensart. Die Klagebegründung stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung und die spezifischen Besonderheiten Ihres Falls. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung: Sie müssen während des laufenden Verfahrens nicht zahlen.

Härtefallantrag & Vergleichsverhandlung

Wo eine vollständige Aufhebung nicht erreichbar ist, verhandeln wir die bestmögliche Lösung: Teilrücknahme, zinsfreie Ratenzahlung über bis zu 72 Monate oder Härtefallerlass. Auch hier gilt: Kein Erfolg – keine Kosten.

Frist abgelaufen? Wir prüfen Ihre Optionen

Selbst bei versäumter Widerspruchs- oder Klagefrist gibt es unter Umständen noch Handlungsmöglichkeiten: fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufgreifen des Verfahrens oder ein Antrag auf Rücknahme des Bescheids. Wir prüfen jeden Fall individuell.

Nach Zugang des Rückforderungsbescheids haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben – je nachdem, welches Rechtsmittel die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids vorsieht. In Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft; dort muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und ist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar. Daher ist schnelles Handeln entscheidend. Im Zweifel: Reichen Sie Ihren Bescheid noch heute bei uns ein – wir prüfen sofort, ob und wie die Frist gewahrt werden kann.

Nein. Sowohl Widerspruch als auch Klage gegen einen Rückforderungsbescheid haben nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Solange das Verfahren läuft, ist die Rückzahlungspflicht ausgesetzt und es drohen keine Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Liquiditätsvorteil kann bei Verfahrensdauern von ein bis zwei Jahren erheblich sein.

Die Verwaltungsgerichte beanstanden Rückforderungsbescheide aus verschiedenen Gründen, die wir in jedem Fall individuell prüfen:

  • Unklare Zweckbestimmung: Bewilligungsbescheide definierten den Förderzweck oft widersprüchlich. Ein Widerruf ist dann unzulässig (vgl. VG Freiburg, 14 K 1308/24).
  • FAQs nicht bindend: Nachträgliche Berechnungsmethoden aus FAQs der Ministerien sind nicht Bestandteil des Bescheids und können nicht zur Grundlage einer Rückforderung gemacht werden.
  • Ermessensfehler: Automatisierte Bescheide ohne individuelle Einzelfallprüfung sind rechtswidrig (vgl. VG Gelsenkirchen, 19 K 5637/23).
  • Verjährung: Bei Bescheiden aus 2020 kann die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sein.
  • Vertrauensschutz: Das OVG NRW hat festgestellt, dass Empfänger darauf vertrauen durften, Mittel zur Milderung ihrer finanziellen Notlage verwenden zu können.

Auch nach Ablauf der Monatsfrist ist nicht automatisch alles verloren. Wir prüfen in jedem Fall folgende Optionen:

  • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung: Ist die Belehrung im Bescheid fehlerhaft oder unvollständig, gilt statt der Monatsfrist eine Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO). In der Praxis kommt dies häufiger vor, als man vermuten würde.
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO): Wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben – etwa wegen schwerer Erkrankung oder nachweislicher Zustellungsprobleme – kann Wiedereinsetzung beantragt werden.
  • Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG): Bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder neuen Beweismitteln kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt werden.
  • Antrag auf Rücknahme (§ 48 VwVfG): Die Behörde kann einen rechtswidrigen Bescheid jederzeit von Amts wegen zurücknehmen. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden.

Unsere Erstprüfung ist auch für verfristete Bescheide kostenfrei. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob in Ihrem Fall noch Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Nein. Nach der Beauftragung übernehmen unsere Partneranwälte die gesamte Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde und dem Verwaltungsgericht. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Für die Erstprüfung benötigen wir lediglich:

  • Den vollständigen Rückforderungsbescheid (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung)
  • Den ursprünglichen Bewilligungsbescheid / Bescheid über eine Billigkeitsleistung (sofern vorhanden)
  • die Rückmeldung oder Schlussabrechnung

Die Unterlagen können Sie bequem über unser Online-Formular hochladen (siehe Button "Jetzt Bescheid prüfen lassen!")

Die Erstprüfung Ihres Bescheids erfolgt in der Regel innerhalb von 2-5 Werktagen. Die weitere Verfahrensdauer hängt vom Einzelfall und dem Bundesland ab:

  • Außergerichtliche Einigung / Vergleich: Häufig innerhalb von 2 bis 4 Monaten möglich.
  • Widerspruchsverfahren: In der Regel 3 bis 6 Monate.
  • Klageverfahren vor dem VG: Erfahrungsgemäß 6 bis 18 Monate.

Wichtig: Während des gesamten Verfahrens müssen Sie dank der aufschiebenden Wirkung nicht zahlen.

Wir prüfen Rückforderungsbescheide für sämtliche Corona-Wirtschaftshilfen:

  • Corona-Soforthilfe (Bund und Länder)
  • Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus und IV
  • November- und Dezemberhilfe
  • Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
  • Härtefallhilfe

Unser Angebot richtet sich an Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende in allen Bundesländern.

Möglicherweise ja. Wenn der zugrunde liegende Rückforderungsbescheid erfolgreich angefochten wird, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. Wichtig: Eine voreilige Zahlung kann unter Umständen als Anerkenntnis des Bescheids gewertet werden. Zahlen Sie daher nicht, bevor Ihr Bescheid geprüft wurde.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz, übernimmt diese in der Regel die Verfahrenskosten. In diesem Fall arbeiten unsere Partneranwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und wir treten nicht als Prozesskostenfinanzierer auf. Wir klären die Deckungszusage gerne für Sie.