About Us

About Us
Lorem Ipsum is simply dummy text of the printing and typesetting industry.

Contact Info

684 West College St. Sun City, United States America, 064781.

(+55) 654 - 545 - 1235

info@corpkit.com

Werbeanruf wegen Google-Bewertung erhalten – ist das erlaubt?

Negative Google-Bewertungen können für Unternehmen schnell zum Problem werden. Sie beeinflussen das Vertrauen potenzieller Kunden, wirken sich auf die Außendarstellung aus und können im schlimmsten Fall messbare Umsatzeinbußen verursachen. Genau deshalb werden Unternehmen immer häufiger von Dienstleistern kontaktiert, die angeblich dabei helfen wollen, schlechte Google-Bewertungen löschen zu lassen.

Doch ist ein solcher Werbeanruf überhaupt zulässig? Gerade wenn ein Unternehmen ungefragt angerufen wird, weil es eine schlechte Bewertung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob darin eine unzulässige Telefonwerbung liegt.

Unerlaubte Werbeanrufe wegen Google-Bewertungen

Werbeanrufe gegenüber Unternehmen sind nicht automatisch erlaubt. Nach § 7 UWG kann ein Telefonanruf zu Werbezwecken unzulässig sein, wenn keine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Entscheidend ist nicht, ob ein Unternehmen möglicherweise ein allgemeines Interesse daran hat, negative Bewertungen entfernen zu lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anrufer vor dem Anruf konkret davon ausgehen durfte, dass genau dieses Unternehmen mit genau diesem Werbeanruf einverstanden ist.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit einem solchen Fall befasst. In dem Verfahren ging es um eine Agentur, die Unternehmen wegen negativer Google-Bewertungen telefonisch kontaktierte und Dienstleistungen zur Löschung solcher Bewertungen anbot. Das Gericht sah darin unter bestimmten Umständen eine unzulässige Werbung per Telefon. Genannt wird hierzu das Urteil des LG Hamburg vom 11.11.2022, Az. 416 HKO 20/22.

Für Unternehmen bedeutet das: Nur weil eine negative Bewertung öffentlich sichtbar ist, darf daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass das betroffene Unternehmen telefonisch kontaktiert werden möchte. Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse reicht für eine mutmaßliche Einwilligung regelmäßig nicht aus.

Warum eine spätere Zustimmung nicht genügt

Viele Anbieter argumentieren, dass sie im Telefonat zunächst fragen würden, ob ein Gespräch gewünscht sei. Das löst das rechtliche Problem aber nicht zwingend. Denn für die Beurteilung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt vor dem Anruf an. Der Anrufer muss bereits vorher eine ausreichende Grundlage dafür haben, dass der Angerufene mit dem Werbeanruf einverstanden sein könnte.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich in anderem Zusammenhang bereits mit der mutmaßlichen Einwilligung bei Telefonwerbung beschäftigt. Relevant ist hier unter anderem BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 88/05. Danach reicht ein bloß vermutetes allgemeines Interesse an einer Leistung nicht ohne Weiteres aus.

Bewertung löschen lassen: Wann wird es rechtlich?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob das Anbieten einer Bewertungslöschung eine Rechtsdienstleistung sein kann. Denn bei der Prüfung einer Google-Bewertung geht es häufig nicht nur um technische Abläufe oder eine einfache Beschwerde bei Google. Vielmehr muss geprüft werden, ob eine Bewertung rechtlich angreifbar ist.

Dabei können zum Beispiel folgende Fragen eine Rolle spielen:

  • Gab es überhaupt einen echten Kundenkontakt?
  • Enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen?
  • Liegt Schmähkritik oder Beleidigung vor?
  • Werden Persönlichkeitsrechte oder Unternehmensrechte verletzt?
  • Verstößt die Bewertung gegen Plattformrichtlinien?

Diese Prüfung kann eine rechtliche Einzelfallbewertung erfordern. Genau deshalb ist Vorsicht geboten, wenn nicht anwaltliche Anbieter pauschal versprechen, Google-Bewertungen löschen zu können. Ohne entsprechende Befugnis kann das problematisch sein.

Was Unternehmen bei einem Werbeanruf tun sollten

Wer wegen einer negativen Google-Bewertung angerufen wird, sollte nicht vorschnell einen Auftrag erteilen. Zunächst sollte geprüft werden, wer genau anruft, welche Leistung angeboten wird und ob der Anbieter überhaupt berechtigt ist, rechtliche Bewertungen vorzunehmen.

Unternehmen sollten sich außerdem notieren, wann der Anruf erfolgte, welche Telefonnummer genutzt wurde, welcher Anbieter genannt wurde und welche Aussagen im Gespräch gefallen sind. Diese Informationen können später wichtig sein, wenn gegen unerlaubte Telefonwerbung oder gegen unseriöse Angebote vorgegangen werden soll.

Gleichzeitig gilt: Nicht jede negative Bewertung muss hingenommen werden. Wenn eine Bewertung falsche Tatsachen enthält, beleidigend ist oder kein echter Kundenkontakt vorliegt, kann eine Löschung rechtlich möglich sein.

Rechto.de unterstützt bei negativen Bewertungen

Rechto.de hilft Unternehmen dabei, gegen unzulässige oder rechtswidrige Bewertungen vorzugehen. Dabei wird geprüft, ob die Bewertung angreifbar ist und welche Schritte gegenüber der jeweiligen Plattform sinnvoll sind.

Gerade bei Google-Bewertungen kommt es auf eine saubere rechtliche Argumentation an. Eine pauschale Löschungsanfrage reicht häufig nicht aus. Entscheidend ist, warum die konkrete Bewertung gegen Rechte des Unternehmens oder gegen Plattformregeln verstößt.

Fazit von Rechto.de

Ein Werbeanruf wegen einer Google-Bewertung ist nicht automatisch erlaubt. Unternehmen müssen unerwünschte Telefonwerbung nicht einfach hinnehmen. Gleichzeitig sollten negative Google-Bewertungen rechtlich geprüft werden, bevor voreilig reagiert wird.

Rechto unterstützt Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen unzulässige Bewertungen. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich erfolgsbasiert. Für Mandanten entstehen keine Vorkosten.