Viele Menschen kennen das Problem: Jeden Tag trudeln unzählige
E-Mails im Postfach ein. Neben wichtigen Nachrichten von Geschäftspartnern, Kunden oder Freunden mischen sich aber auch immer häufiger Newsletter und Werbebotschaften darunter. Zwar gibt es durchaus seriöse Newsletter, die spannende Informationen liefern oder
Sonderaktionen bewerben, doch oft sind es gerade die ungefragten und massenhaft versendeten Werbemails, die für Frust sorgen.
Direktes Vorgehen: Abmahnung und Unterlassungsanspruch
Wenn Sie unerwünschte Werbe-E-Mails erhalten, können Sie den Absender abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Reagiert dieser nicht oder setzt den Versand fort, steht Ihnen der gerichtliche Weg offen – etwa per einstweiliger Verfügung. Verstößt der Absender danach, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Sie können den Absender selbst kontaktieren oder Sie holen uns ins Boot, dann übernehmen wir das für Sie. Durch unsere Expertise und Erfahrung der letzten Jahre, verschaffen wir uns schneller Gehör beim Absender.
Spam markieren und Absender blockieren
Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, um sich gegen Werbemails zu wehren:
1. Schnelle Lösung:
Markieren Sie unerwünschte Nachrichten direkt in Ihrem Postfach als
Spam. Die meisten E-Mail-Systeme lernen daraus und blockieren künftig
ähnliche Mails automatisch.
2. Umfassende Lösung: Nutzen Sie unseren Service! Wir veranlassen wirksame Unterlassungsmaßnahmen, damit Sie vom jeweiligen Absender künftig keine unerwünschte Werbung mehr erhalten. Zudem ermitteln wir die Herkunft Ihrer E-Mail-Adresse und sorgen für deren Löschung. Darüber hinaus prüfen wir, ob Ihnen ein Schadensersatzanspruch von bis zu 250 € pro Werbemail zusteht. Sofern die Werbemail innerhalb Ihres Unternehmens eingegangen ist, prüfen wir zusätzlich mögliche Ansprüche nach dem UWG und setzen diese für Sie durch.
Widerspruch und Beschwerden einreichen
2. Reichen Sie eine Beschwerde bei Verbraucherschutzbehörden wie der Verbraucherzentrale ein – dort gibt es spezialisierte Stellen gegen Spam.
3. Sie können sich auch an Aufsichtsbehörden oder Meldestellen wenden – z. B. die Bundesnetzagentur oder ein Fernmeldebüro.
Rechtsgrundlagen – UWG & DSGVO
Erhält eine Privatperson eine Werbemail ohne vorherige, ausdrückliche Einwilligung, stellt dies einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Die Verarbeitung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken ist ohne rechtmäßige Grundlage unzulässig und verletzt insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Rechtmäßigkeit. In solchen Fällen können Betroffene nicht nur die Unterlassung verlangen, sondern auch die Löschung ihrer Daten sowie gegebenenfalls Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.
Geht eine Werbemail an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Unternehmens oder dessen Mitarbeitenden, gilt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung ist grundsätzlich unzulässig und stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Ausnahmen bestehen nur bei bestehenden Kundenbeziehungen und wenn alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Unternehmer können bei Verstößen Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach dem UWG geltend machen.
– E-Mails müssen klar als Werbung erkennbar sein (z. B. Betreff, Absender), dürfen den Werbecharakter nicht verschleiern.
– Ein Abmeldelink muss in jeder Nachricht angeboten werden, und der Versand muss nach Abbestellung umgehend eingestellt werden.
