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Darf der Verkäufer nach einem Einkauf eine Werbe-E-Mail senden?

Viele Verbraucher fragen sich: Darf ein Händler nach einem Online-Einkauf Werbung per E-Mail verschicken – auch ohne Einwilligung? Die Antwort ist nicht ganz einfach, denn es gibt klare gesetzliche Vorgaben. In diesem Beitrag erklären wir, wann E-Mail-Werbung erlaubt ist, was die sogenannte Bestandskundenregelung bedeutet und welche Rechte Verbraucher haben.

E-Mail-Werbung: Grundsatz nur mit Einwilligung

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Versand von Werbe-E-Mails grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Händler müssen also normalerweise ein Opt-in einholen – zum Beispiel über ein Ankreuzfeld beim Kauf oder das bekannte Double-Opt-in-Verfahren.

Ohne diese Zustimmung sind Werbe-E-Mails in der Regel unzulässig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ausnahme: Bestandskundenregelung nach § 7 Abs. 3 UWG

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die Händler nutzen dürfen: die sogenannte Bestandskundenregelung. Sie erlaubt es, bestehenden Kunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail zu schicken – allerdings nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Kunde hat der Verwendung seiner Daten nicht widersprochen.
2. Die E-Mail-Adresse wurde im Rahmen eines Kaufs erhoben.
3. Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wie sie der Kunde bereits gekauft hat.
4. Der Kunde wurde bei der Erhebung der Adresse und in jeder Werbe-E-Mail klar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
 

Beispiel: Hat ein Kunde ein Smartphone in einem Onlineshop gekauft, darf der Händler ihm Werbung für Zubehör (z. B. Handyhüllen, Ladegeräte) schicken – aber nicht für völlig andere Produkte wie Möbel oder Versicherungen.

Ein Verkäufer darf Ihnen nach einem Kauf nicht automatisch Werbung per E-Mail zusenden. Das ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Bestandskundenregelung nach § 7 Abs. 3 UWG vollständig erfüllt sind.

Rechtliche Risiken für Händler

Wer diese Vorgaben nicht genau beachtet, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen. Auch datenschutzrechtlich (DSGVO) kann unzulässige Werbung
problematisch sein, da keine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der E-Mail-Adresse vorliegt.

Für Händler gilt daher: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte immer auf eine klare Einwilligung (Opt-in) setzen.

Rechte der Verbraucher

Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen:

  • Unzulässige Werbe-E-Mails nach einem Einkauf können Sie jederzeit zurückweisen
  • Sie haben das Recht, der Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse zu widersprechen.
  • In bestimmten Fällen können Sie sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Tipp: Prüfen Sie jede Werbe-E-Mail kritisch. Stimmt die Ausnahme der
Bestandskundenregelung nicht, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen (bis 250€) nach DSGVO oder Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – je nach dem ob Sie die Werbemail innerhalb der Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit oder als Privatperson erhalten haben.

Fazit: Werbe-E-Mails nach dem Kauf – nur unter engen Voraussetzungen erlaubt

Ein Verkäufer darf Ihnen nach einem Einkauf nicht automatisch Werbung schicken. Nur wenn die strengen Kriterien der Bestandskundenregelung (§ 7 Abs. 3 UWG) eingehalten werden, ist E-Mail-Werbung auch ohne ausdrückliche Zustimmung erlaubt.

Für Händler bedeutet das: Sorgfalt ist Pflicht – andernfalls drohen teure rechtliche Konsequenzen. Verbraucher wiederum sollten ihre Rechte kennen und unzulässige Werbung nicht hinnehmen.