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Werbemails (B2B)

Unerwünschte Werbemail als Firma erhalten? – Wir setzen Ihre Ansprüche durch.

Ihr Unternehmen hat eine unverlangte Werbemail an die geschäftliche E-Mail-Adresse erhalten? Dann sollten Sie diese nicht einfach löschen – denn genau hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wir übernehmen die vollständige Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Absender. Bei uns profitieren Sie gleich doppelt: Wir sorgen für die Unterlassung gegenüber dem Absender und verhindern dadurch weitere ungewollte Werbe-E-Mails. Gleichzeitig machen wir – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine DSGVO-Entschädigung von bis zu 350 € für Sie geltend.

Was wir für Ihr Unternehmen tun: Wir übernehmen die vollständige rechtliche Durchsetzung aller Ansprüche. Unverlangte Werbung stellt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar und führt nach ständiger Rechtsprechung – etwa BGH, Urteil vom 25.10.2012 (I ZR 169/10) sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 (I-20 U 100/14) – bereits bei einer einzigen E-Mail zu einem Unterlassungsanspruch. Wir fordern den Absender daher zur sofortigen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen künftig nicht erneut mit unzulässiger E-Mail-Werbung belästigt wird.

Zugleich machen wir für Sie sämtliche datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend, die sich aus der unbefugten Nutzung Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse ergeben. Die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne Rechtsgrundlage stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die DSGVO dar und kann nach Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen. Dies hat u. a. das LG Lüneburg in seinem Urteil vom 07.12.2023 (5 O 6/23) bestätigt, wonach bereits der Verlust der Kontrolle über eigene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann. In diesem Rahmen verlangen wir für Ihr Unternehmen Auskunft über sämtliche gespeicherten Daten, deren Löschung sowie eine verbindliche Bestätigung, dass diese Daten künftig nicht mehr für Werbezwecke genutzt werden.

Ihre Vorteile bei Rechto

Bevor Sie uns beauftragen:

1. Digitalisierte Ersteinschätzung über unser Prüfsystem.
2. Nach Einreichung erfolgt eine weitere Prüfung unserer Experten. 3. Kostenfreie Experten-Ersteinschätzung per E-Mail.
4. Erst nach diesen Schritten erfolgt die Beauftragung.

Mandantenbereich:

Als zusätzlichen Service erhalten Sie nach der Beauftragung Zugang zu unserem geschützten Mandatenbereich. Dort können Sie jederzeit den aktuellen Bearbeitungsstand Ihrer Fälle einsehen und haben volle Transparenz über den gesamten Prozess.

Häufig gestellte Fragen

Klicken Sie einfach auf den Button „Jetzt Anspruch unverbindlich prüfen“ und führen Sie die Abfrage ganz unverbindlich in weniger als einer Minute durch. Wenn Ihre Werbemail die Voraussetzungen erfüllt, geben Sie lediglich einige Daten wie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse ein, laden die unerwünschte Nachricht hoch und senden alles direkt an uns. Für Sie entstehen dabei keine Kosten und es erfolgt noch keine Beauftragung.

Nachdem Sie die Werbe-E-Mail über unser Formular eingereicht haben, führt einer unserer Experten eine abschließende manuelle Prüfung durch und entscheidet, ob eine Fallübernahme für uns in Betracht kommt.

Im Anschluss an diese Prüfung erhalten Sie per E-Mail entweder eine begründete Ablehnung oder eine Fallzusage mit allen weiteren Informationen. Über einen gesonderten Link in der E-Mail können Sie uns anschließend ganz bequem beauftragen.

Sobald Sie uns mit der Durchsetzung gegen einen Versender unerwünschter Werbe-E-Mails beauftragen, erhalten Sie kostenfreien Zugang zu unserem Mandanten-Cockpit. Dort können Sie jederzeit weitere Werbe-Mails hochladen. Ihre Beauftragung gilt automatisch für alle weiteren Werbe-E-Mails, die Sie über das Mandanten-Cockpit einreichen. Ein erneutes Ausfüllen von Formularen oder eine zusätzliche Mandatserteilung ist hierfür nicht erforderlich.

Die Durchsetzung einer möglichen Schadensersatzforderung kann zeitlich nicht exakt prognostiziert werden; erfahrungsgemäß dauert sie etwa 2–6 Wochen.

Sobald die Online-Mandatierung abgeschlossen ist, beginnen wir mit der Arbeit und führen die folgenden Schritte durch:

1) Wir kontaktieren den Absender der Werbemail und weisen ihn darauf hin, dass Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung darstellen.

2) Zudem fordern wir den Absender ausdrücklich auf, es künftig zu unterlassen, Ihnen weitere Werbe-E-Mails zuzusenden.

3) Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, machen wir für Sie zusätzlich einen Schadensersatzanspruch von bis zu 350 € geltend.

Sollten Sie trotz unserer Intervention erneut eine Werbe-E-Mail desselben Absenders erhalten, benötigen wir Ihre Mitwirkung: Bitte leiten Sie uns die betreffende E-Mail erneut weiter, damit wir weitere rechtliche Schritte einleiten können.

Für Sie entstehen dabei weiterhin keinerlei Kosten oder Verpflichtungen. Unser Ziel ist es, Sie nachhaltig von unerwünschter Werbung zu befreien.

Nein. Für Sie fallen keinerlei versteckte Kosten an – weder Anwaltsgebühren noch Auslagen für Mahnbescheide oder vergleichbare Aufwendungen.

Sie profitieren immer von unserer Null-Kosten-Garantie: Entsteht kein Erfolg, bleibt die gesamte Beauftragung für Sie vollständig kostenfrei. Nur wenn wir für Sie zusätzlich einen Schadensersatz durchsetzen können, fällt eine geringe Erfolgs- und Auslagenvergütung von 25 % zuzüglich MwSt. (insgesamt 29,75 %) an.

Damit sind sämtliche Kosten des Rechtsdienstleisters abgedeckt – vom Mahnverfahren über unsere Partneranwälte sowie außergerichtliche und gerichtliche Verfahrenskosten bis hin zum Postversand.

Ein Beispiel: Wenn wir die zusätzliche Schadensersatzforderung nach DSGVO erfolgreich durchsetzen können und Ihnen ein Schadensersatz von 500 € zugesprochen wird, erhalten Sie direkt 350 € (abgerundet) ausgezahlt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die den Fall übernimmt, erheben wir keine Erfolgs- und Auslagenvergütung.

Voraussetzung ist, dass der Absender seinen Sitz in Deutschland hat und die E-Mail eine vollständige Signatur mit Firmenname enthält. Für Gewerbetreibende und eingetragene Unternehmen besteht in Deutschland ohnehin eine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Signatur, da geschäftliche E-Mails als Geschäftsbriefe gelten.

Als unerwünschte Werbemail gelten beispielsweise: Vertriebs- und Verkaufsmails, Newsletter und Massenversendungen, Coaching- und Beratungsangebote, SEO- oder Optimierungsangebote, Anfragen zur Mitarbeitergewinnung sowie vergleichbare kommerzielle Kontaktaufnahmen.

Gerade bei Newslettern oder automatisierten Versendungen ist häufig unklar, ob Sie irgendwann eine Einwilligung erteilt oder zuvor beim Absender einen Kauf oder eine Registrierung vorgenommen haben. Bitte prüfen Sie daher vorab, ob Sie zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung erteilt haben oder bereits in einer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter standen.

Bitte beachten Sie außerdem: Phishing- oder Scam-Mails – etwa unseriöse Medikamentenangebote, Dating- oder Investmentspam – sowie E-Mails ohne Signatur oder von Absendern aus dem Ausland können wir nicht bearbeiten. In diesen Fällen ist die Identität der Versender bewusst verschleiert, sodass rechtliche Schritte in der Regel nicht durchsetzbar sind.

Nein, Sie müssen Ihren Arbeitgeber nicht um Erlaubnis bitten, um Schadensersatz geltend zu machen. Der Anspruch aus Art. 82 DSGVO steht Ihnen persönlich zu – auch dann, wenn Ihre berufliche E-Mail-Adresse betroffen ist. Art. 82 Abs. 1 DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass jede betroffene Person Schadensersatz verlangen kann, ohne dass hierfür die Zustimmung Dritter, einschließlich des Arbeitgebers, erforderlich ist.

Nein, das müssen Sie nicht. Sie dürfen eine unerwünschte Werbemail selbst bei uns einreichen. Auch wenn die Nachricht an Ihre berufliche E-Mail-Adresse gesendet wurde, betrifft der Datenschutzverstoß Sie persönlich, da Ihre personenbezogenen Daten ohne Ihre Einwilligung genutzt wurden. Nach der DSGVO können Sie eigenständig gegen solche Verstöße vorgehen. Achten Sie lediglich darauf, keine vertraulichen Informationen Ihres Arbeitgebers mitzuschicken – dann benötigen Sie keinerlei Zustimmung.

Der Schadensersatz steht Ihnen persönlich als betroffene Person zu – nicht Ihrem Arbeitgeber. Grundlage ist der Datenschutzverstoß, der Ihre personenbezogenen Daten betrifft. Entscheidend ist, dass die Werbemail an Ihre berufliche Firmenadresse, etwa vorname.nachname@firma.de, gesendet wurde. Selbst wenn die Nachricht an eine allgemeine Unternehmensadresse wie kontakt@firma.de verschickt wurde, kann Ihnen ein Anspruch zustehen, sofern die E-Mail eindeutig Ihnen zugeordnet werden kann oder personenbezogene Informationen enthält. Der Anspruch gehört somit stets Ihnen als natürlicher Person und nicht dem Arbeitgeber.

Die meisten Erfolgsaussichten haben wir bei Werbemails mit Absender aus Deutschland an. Bei Absendern aus dem Ausland – auch innerhalb der EU – ist die Rechtsverfolgung in der Regel deutlich komplizierter, kostenintensiver und unsicherer, da häufig kein Sitz oder kein erreichbarer Ansprechpartner innerhalb der EU vorhanden ist. Sie können gerne alle Werbemails von europäischen Absendern gerne über unser Online-Formular für eine weitergehende Prüfung einreichen.

Die Entschädigung gemäß Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich immaterieller Schäden, die infolge eines Datenschutzverstoßes entstanden sind. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.2008 – IX R 106/07) unterliegt eine Schadensersatzleistung nur dann der Einkommensteuer, wenn sie an die Stelle steuerpflichtiger Einnahmen tritt. Diese Rechtsauffassung wird auch durch das Bundesfinanzministerium bestätigt (BMF-Schreiben vom 15.07.2009 – IV C 3 – S 2255/07/10007). Folglich sind Entschädigungen nach Art. 82 DSGVO, soweit sie immaterielle Schäden betreffen, regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig.