{"id":22213,"date":"2026-10-08T02:30:41","date_gmt":"2026-10-08T02:30:41","guid":{"rendered":"https:\/\/rechto.de\/darf-makler-doppelte-provision-verlangen\/"},"modified":"2026-10-08T02:30:41","modified_gmt":"2026-10-08T02:30:41","slug":"darf-makler-doppelte-provision-verlangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechto.de\/en\/darf-makler-doppelte-provision-verlangen\/","title":{"rendered":"Darf ein Makler doppelte Provision verlangen?"},"content":{"rendered":"<p>Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses kann die Maklerrechnung schnell mehrere tausend Euro betragen. Umso verst\u00e4ndlicher ist die Frage: <strong>Darf ein Makler doppelte Provision verlangen?<\/strong> Die kurze Antwort lautet: Nicht einfach so. Ob ein Makler von K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer eine Provision fordern darf, h\u00e4ngt vor allem von der Art der Immobilie, dem Auftrag und der vertraglichen Gestaltung ab.<\/p>\n<p>Seit Ende 2020 gelten beim Kauf bestimmter Wohnimmobilien klare gesetzliche Regeln. Wer hier mehr verlangt, als ihm zusteht, muss mit einer R\u00fcckforderung rechnen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob zwei Rechnungen verschickt wurden. Entscheidend ist, wer den Makler beauftragt hat, wer tats\u00e4chlich zahlen soll und ob beide Seiten in zul\u00e4ssiger Weise belastet werden.<\/p>\n<h2>Was mit \u201edoppelter Provision\u201c gemeint sein kann<\/h2>\n<p>Der Begriff wird im Alltag unterschiedlich verwendet. Manche K\u00e4ufer meinen damit, dass Makler sowohl vom Verk\u00e4ufer als auch vom K\u00e4ufer Geld verlangen. Andere sprechen von einer doppelten Provision, wenn sie selbst eine ungew\u00f6hnlich hohe Rechnung erhalten oder zus\u00e4tzlich zu einer vereinbarten Courtage weitere Kosten auftauchen.<\/p>\n<p>Ein Makler kann grunds\u00e4tzlich mit beiden Parteien Vereinbarungen treffen. Das bedeutet aber nicht, dass er dieselbe Leistung beliebig zweimal abrechnen darf. Gerade beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an Verbraucher begrenzen die \u00a7\u00a7 656c und 656d B\u00fcrgerliches Gesetzbuch die Vertragsfreiheit deutlich.<\/p>\n<p>Wichtig: Die gesetzlichen Sonderregeln gelten nicht f\u00fcr jede Immobilientransaktion. Bei Gewerbeobjekten, Baugrundst\u00fccken, Mehrfamilienh\u00e4usern oder K\u00e4ufern, die als Unternehmer handeln, kann die Rechtslage anders aussehen. Dann kommt es st\u00e4rker auf die konkrete Provisionsvereinbarung an.<\/p>\n<h2>Beim Immobilienkauf gilt h\u00e4ufig die h\u00e4lftige Teilung<\/h2>\n<p>Kauft ein Verbraucher eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, darf der Makler bei einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr beide Seiten im Regelfall nur eine gleich hohe Provision von K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer verlangen. Zahlt der Verk\u00e4ufer beispielsweise 3,57 Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer, darf auch der K\u00e4ufer nicht mit 5,95 Prozent belastet werden. Eine solche Ungleichbehandlung ist unwirksam.<\/p>\n<p>Die Regel soll verhindern, dass Verk\u00e4ufer den Makler beauftragen, die Kosten aber \u00fcberwiegend oder vollst\u00e4ndig auf K\u00e4ufer abw\u00e4lzen. F\u00fcr K\u00e4ufer ist das besonders relevant, weil zur Maklerprovision oft weitere erhebliche Kaufnebenkosten kommen, etwa Grunderwerbsteuer sowie Notar- und Grundbuchkosten.<\/p>\n<h3>Der Verk\u00e4ufer beauftragt den Makler allein<\/h3>\n<p>Hat nur der Verk\u00e4ufer einen Maklervertrag geschlossen, darf der K\u00e4ufer nur dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Verk\u00e4ufer mindestens die H\u00e4lfte der Provision selbst tr\u00e4gt. Der K\u00e4ufer darf au\u00dferdem erst zahlen m\u00fcssen, nachdem der Verk\u00e4ufer seinen Anteil geleistet hat. Der Makler oder Verk\u00e4ufer muss diese Zahlung im Streitfall nachweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein Beispiel: Der Verk\u00e4ufer vereinbart mit dem Makler 20.000 Euro Provision. Er kann mit dem K\u00e4ufer vereinbaren, dass dieser bis zu 10.000 Euro \u00fcbernimmt. Mehr darf er dem K\u00e4ufer nicht auferlegen. Fordert der Makler vom K\u00e4ufer direkt 20.000 Euro, obwohl der Verk\u00e4ufer nichts oder weniger zahlt, spricht viel f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Forderung.<\/p>\n<h3>Beide Seiten beauftragen den Makler<\/h3>\n<p>Bestehen Maklervertr\u00e4ge mit K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer, m\u00fcssen beide Parteien grunds\u00e4tzlich zur Zahlung eines gleich hohen Anteils verpflichtet sein. Es reicht nicht, wenn im Vertrag formal gleiche Betr\u00e4ge stehen, der Makler aber einer Seite sp\u00e4ter verdeckt einen Nachlass gew\u00e4hrt oder sie vollst\u00e4ndig von der Zahlung freistellt.<\/p>\n<p>Auch Zusatzvereinbarungen verdienen einen genauen Blick. Eine \u201eServicepauschale\u201c, \u201eReservierungsgeb\u00fchr\u201c oder ein sonstiger Kostenposten kann rechtlich problematisch sein, wenn er wirtschaftlich nur dazu dient, die gesetzlich vorgegebene Teilung der Maklerkosten zu umgehen. Nicht jede zus\u00e4tzliche Geb\u00fchr ist automatisch unwirksam. Sie muss aber eine echte, klar vereinbarte und rechtlich zul\u00e4ssige Gegenleistung haben.<\/p>\n<h2>Darf der Makler die volle Provision von beiden Seiten verlangen?<\/h2>\n<p>Bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an Verbraucher lautet die Antwort regelm\u00e4\u00dfig: nein. Fordert der Makler von K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer jeweils die volle Courtage, verst\u00f6\u00dft das meist gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Provisionsverteilung.<\/p>\n<p>Anders kann es bei Immobilien sein, die nicht in den Anwendungsbereich der Regeln fallen. Beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses an einen professionellen Investor k\u00f6nnen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer etwa unterschiedliche Provisionen vereinbaren. Auch bei Gewerbeimmobilien ist eine doppelte Beauftragung nicht automatisch unzul\u00e4ssig. Dennoch gilt: Der Makler braucht f\u00fcr jeden Provisionsanspruch eine wirksame Vereinbarung und muss die geschuldete Maklerleistung erbracht haben.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Provision ist in Deutschland nicht bundesweit einheitlich gesetzlich festgelegt. Regionale Marktgepflogenheiten spielen weiterhin eine Rolle. Deshalb ist eine hohe Provision nicht allein wegen ihrer H\u00f6he rechtswidrig. Unwirksam kann sie aber sein, wenn sie gegen die Regeln zur Kostenteilung verst\u00f6\u00dft, nicht wirksam vereinbart wurde oder der Makler seine Leistung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erbracht hat.<\/p>\n<h2>Beim Mietvertrag gelten andere Regeln<\/h2>\n<p>Bei Wohnraummietvertr\u00e4gen gilt grunds\u00e4tzlich das Bestellerprinzip. Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn auch. Beauftragt der Vermieter einen Makler mit der Suche nach Mietern, kann er die Provision normalerweise nicht auf die k\u00fcnftigen Mieter abw\u00e4lzen.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein Wohnungssuchender den Makler ausdr\u00fccklich mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt und der Makler ausschlie\u00dflich wegen dieses Suchauftrags t\u00e4tig wird. In der Praxis sind solche F\u00e4lle enger, als viele erwarten. Hat der Makler die Wohnung bereits im Bestand oder wurde er zuvor vom Vermieter t\u00e4tig, darf er nicht zus\u00e4tzlich vom Mieter kassieren.<\/p>\n<p>Eine doppelte Provision von Vermieter und Mieter ist bei der Vermittlung von Wohnraum daher regelm\u00e4\u00dfig ein Warnsignal. Lassen Sie sich nicht mit m\u00fcndlichen Aussagen abspeisen. Entscheidend sind Auftrag, zeitlicher Ablauf und die Dokumentation der Vermittlung.<\/p>\n<h2>Diese Unterlagen sollten Sie jetzt pr\u00fcfen<\/h2>\n<p>Ob eine R\u00fcckforderung m\u00f6glich ist, zeigt sich oft erst im Zusammenspiel mehrerer Dokumente. Bewahren Sie den Maklervertrag, das Expos\u00e9, E-Mails, Nachrichten, die Rechnung und <a href=\"https:\/\/rechto.de\/en\/client-document-verification\/\">den Zahlungsnachweis auf<\/a>. Auch der notarielle Kaufvertrag kann Hinweise darauf enthalten, wer welche Maklerkosten \u00fcbernehmen sollte.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfen Sie besonders, ob die Provisionsvereinbarung in Textform vorliegt. Beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienh\u00e4usern verlangt das Gesetz grunds\u00e4tzlich Textform. Ein blo\u00df m\u00fcndlich vereinbartes Provisionsversprechen gen\u00fcgt h\u00e4ufig nicht. Textform kann zwar auch per E-Mail erf\u00fcllt sein, doch der Inhalt muss eindeutig erkennen lassen, wer zu welcher Zahlung verpflichtet sein soll.<\/p>\n<p>Achten Sie au\u00dferdem darauf, ob der Makler tats\u00e4chlich urs\u00e4chlich f\u00fcr den Vertragsschluss war. Wer das Objekt bereits kannte oder die Vertragsgelegenheit ohne relevante Maklerleistung erhalten hat, kann je nach Einzelfall Einw\u00e4nde gegen die Provision haben. Das ist kein Automatismus, kann aber bei der Bewertung einer Forderung entscheidend sein.<\/p>\n<h2>Zu viel gezahlt? So gehen Sie vor<\/h2>\n<p>Zahlen Sie eine zweifelhafte Rechnung nicht vorschnell nur deshalb, weil der Notartermin kurz bevorsteht oder Druck aufgebaut wird. Eine unbezahlte Forderung sollte jedoch ebenfalls nicht ignoriert werden. Fordern Sie eine nachvollziehbare Aufstellung an: Welche Provision wird verlangt, auf welcher Vereinbarung basiert sie und welchen Anteil zahlt die andere Vertragspartei?<\/p>\n<p>Haben Sie bereits gezahlt, kann ein R\u00fcckzahlungsanspruch bestehen. H\u00e4ufig geht es rechtlich um eine Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund. Ob und in welcher H\u00f6he Geld zur\u00fcckverlangt werden kann, h\u00e4ngt von den Details ab: Objektart, K\u00e4uferstatus, Vertragsdaten, Auftraggeber, Zahlungsfluss und Wortlaut der Vereinbarungen.<\/p>\n<p>Setzen Sie die Gegenseite schriftlich mit klarer Frist zur Stellungnahme oder R\u00fcckzahlung auf. Bei gr\u00f6\u00dferen Betr\u00e4gen ist es sinnvoll, die Unterlagen <a href=\"https:\/\/rechto.de\/en\/anspruch-pruefen-ohne-kostenrisiko\/\">rechtlich pr\u00fcfen zu lassen<\/a>, statt sich auf pauschale Aussagen des Maklers zu verlassen. Rechto unterst\u00fctzt bei der digitalen Pr\u00fcfung und Durchsetzung von Anspr\u00fcchen rund um unberechtigte Maklerprovisionen durch eine spezialisierte Partnerkanzlei.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Irrt\u00fcmer zur Maklerprovision<\/h2>\n<p>Ein verbreiteter Irrtum lautet: \u201eDer K\u00e4ufer zahlt immer die Maklerprovision.\u201c Das stimmt seit der gesetzlichen Neuregelung beim Kauf vieler Wohnimmobilien nicht mehr. Wer den Makler beauftragt, kann die Kosten nicht unbegrenzt auf die K\u00e4uferseite verlagern.<\/p>\n<p>Ebenso falsch ist die Annahme, zwei getrennte Vertr\u00e4ge machten jede doppelte Belastung zul\u00e4ssig. Entscheidend ist die wirtschaftliche Wirkung. Sind K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer bei einer Doppelbeauftragung unterschiedlich stark belastet, kann die Regelung unwirksam sein.<\/p>\n<p>Und schlie\u00dflich gilt: Eine Unterschrift bedeutet nicht zwingend, dass jede Klausel Bestand hat. Gesetzliche Schutzvorschriften lassen sich nicht durch eine Vertragsformulierung ausschalten. Gerade wenn hohe Summen betroffen sind, lohnt sich eine Pr\u00fcfung der Unterlagen.<\/p>\n<p>Wer eine Maklerrechnung erh\u00e4lt, sollte nicht raten, sondern die Fakten pr\u00fcfen: Was wurde vereinbart, welche Immobilie wurde vermittelt und wer tr\u00e4gt nachweislich welchen Anteil? Eine klare Pr\u00fcfung schafft die Grundlage, um unberechtigte Forderungen abzuwehren oder zu viel gezahltes Geld konsequent zur\u00fcckzufordern.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf ein Makler doppelte Provision verlangen? 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